Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 66, Fassung vom 30.06.2021

Exekutionsordnung § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 66,
  1. Absatz einsGegen Beschlüsse, durch die
    1. Ziffer eins
      Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder
    2. Ziffer 2
      eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Exekutionsverfahren beteiligten Personen angeordnet wird oder
    3. Ziffer 3
      der Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels nach Paragraph 54 b, Absatz 2, oder Paragraph 54 d, Absatz eins, erteilt wird, sowie
    4. Ziffer 4
      gegen die zur Durchführung einzelner Exekutionsakte an die Vollstreckungsorgane erlassenen Aufträge
    ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.
  2. Absatz 2Die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung kann nur dann angefochten werden, wenn sie 2 700 Euro übersteigt.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 5, BGBl. I Nr. 98/2001;
Art. 16 Abs. 8, BGBl. I Nr. 52/2009.

Schlagworte

vereinfachtes Bewilligungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40106041

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P66/NOR40106041