Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 64
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 64.Paragraph 64,
(1)Absatz einsAußerhalb einer Tagsatzung gefasste Beschlüsse sind den Parteien und allen sonst nach Vorschrift des Gesetzes von der Beschlussfassung zu verständigenden Personen, sofern nicht im einzelnen Falle eine andere Form der Mittheilung angeordnet ist, durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung (Bescheid) bekanntzugeben. Ein Bescheid, durch welchen ein Antrag ohne Verhandlung oder Einvernehmung des Gegners abgewiesen wird, ist letzterem nur auf Ansuchen des Antragstellers zuzustellen.
(2)Absatz 2Alle während einer Tagsatzung oder bei einer Executionshandlung gefassten Beschlüsse sind zu verkünden. Diese Beschlüsse sind den bei der Verkündung anwesenden Parteien und sonstigen Betheiligten in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen, insoweit diesen Personen ein abgesondertes Rechtsmittel gegen den Beschluss oder das Recht zur sofortigen Executionsführung auf Grund des Beschlusses zusteht. An Parteien und sonstige Betheiligte, welche bei der Verkündung nicht anwesend waren, ist in diesen Fällen und nebstdem in allen Fällen, in welchen die Leitung des Verfahrens es erfordert, die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung zu bewirken.
(3)Absatz 3Wenn hienach die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung nicht zu erfolgen hat, begründet die mündliche Verkündung die Wirkung der Zustellung.
Schlagworte
Mitteilung, Exekutionshandlung, Beteiligter, Exekutionsführung
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12020987
Alte Dokumentnummer
N2189616787T