Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 399a, Fassung vom 30.06.2021

Exekutionsordnung § 399a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 399a

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 399 a,
  1. Absatz einsEine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, ist soweit einzuschränken, als sich aus den Pflegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt, daß er dem Minderjährigen offenbar nicht in dieser Höhe zu Unterhalt verpflichtet ist.
  2. Absatz 2Eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, ist aufzuheben:
    1. Ziffer eins
      wenn sich aus den Pflegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt, daß er dem Minderjährigen zu Unterhalt nicht verpflichtet ist oder eine Bewilligungsvoraussetzung nach Paragraph 382 a, Absatz eins, nicht vorliegt;
    2. Ziffer 2
      wenn das Unterhaltsverfahren beendet ist.
  3. Absatz 3Die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, wirkt ab der Verwirklichung des Aufhebungsbeziehungsweise Einschränkungsgrundes. Dieser Zeitpunkt ist im Beschluß über die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung festzustellen.
  4. Absatz 4Der Paragraph 399, ist nicht anzuwenden.

Schlagworte

Mindestunterhalt, vorläufiger Aufhebungsgrund, Beschluss

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021353

Alte Dokumentnummer

N2189617153T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P399a/NOR12021353