Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Widerspruch Dritter.
§. 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsGegen die Execution kann auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Execution betroffenen Gegenstande, an einem Theile eines solchen oder an einzelnen Gegenständen des Zubehöres einer in Execution gezogenen Liegenschaft ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Execution unzulässig machen würde.
(2)Absatz 2Ein solcher Widerspruch ist mittels Klage geltend zu machen; die Klage kann zugleich gegen den betreibenden Gläubiger und gegen den Verpflichteten gerichtet werden, welche in diesem Falle als Streitgenossen zu behandeln sind.
(3)Absatz 3Für diese Klage ist, je nachdem sie vor oder nach Beginn des Executionsvollzuges angebracht wird, das Gericht, bei dem die Bewilligung der Execution in erster Instanz beantragt wurde, oder das Executionsgericht zuständig.
(4)Absatz 4Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Execution einzustellen.
Schlagworte
Exszindierungsklage, Widerspruchsklage, Exekution, Exekutionsvollzug, Exekutionsgericht, Einstellung, Teil
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12020959
Alte Dokumentnummer
N2189616759T