Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 367
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Abgabe einer Willenserklärung.
§. 367.Paragraph 367,
(1)Absatz einsWenn der Verpflichtete nach Inhalt des Executionstitels eine Willenserklärung abzugeben hat, gilt diese Erklärung als abgegeben, sobald das Urtheil die Rechtskraft erlangt hat oder ein anderer Executionstitel gleichen Inhaltes zum Antrage auf Executionsbewilligung berechtigt.
(2)Absatz 2Insoferne die Verpflichtung zur Abgabe der Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig ist, tritt die im Absatze 1 bezeichnete Rechtsfolge erst mit Bewirkung der Gegenleistung seitens des betreibenden Gläubigers ein.
Schlagworte
Exekutionstitel, Exekutionsbewilligung, Urteil
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021318
Alte Dokumentnummer
N2189617118T