Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Zu Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 1,
BGBl. Nr. 624/1994
Text
Einwendungen gegen die Executionsbewilligung.
§. 36.Paragraph 36,
(1)Absatz einsWenn der Verpflichtete bestreitet:
dass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Thatsachen (§. 7 Absatz 2) oder die angenommene Rechtsnachfolge (§. 9) eingetreten seien;dass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Thatsachen (Paragraph 7, Absatz 2) oder die angenommene Rechtsnachfolge (Paragraph 9,) eingetreten seien;
daß sich der Anspruch, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt;
wenn er behauptet, dass der betreibende Gläubiger auf die Einleitung der Execution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat,
soSub-Litera, s, o hat er seine bezüglichen Einwendungen, falls sie nicht mittels Recurs gegen die Executionsbewilligung angebracht werden können, im Wege der Klage geltend zu machen.
(2)Absatz 2Die Klage ist bei dem Gericht anzubringen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen, so ist die Klage bei dem Gericht anzubringen, bei dem der Prozess in erster Instanz anhängig war. Ist der Exekutionstitel in einer Unterhaltssache ergangen, so sind die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. § 35 Abs. 3 erster Satz über die Verbindung aller Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung vorzubringen imstande war, ist anzuwenden.Die Klage ist bei dem Gericht anzubringen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach Paragraph 50, ASGG ergangen, so ist die Klage bei dem Gericht anzubringen, bei dem der Prozess in erster Instanz anhängig war. Ist der Exekutionstitel in einer Unterhaltssache ergangen, so sind die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. Paragraph 35, Absatz 3, erster Satz über die Verbindung aller Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung vorzubringen imstande war, ist anzuwenden.
(3)Absatz 3Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.
Anmerkung
ÜR zu Abs. 1 Z 2: Art. XXXIV Abs. 1,
BGBl. Nr. 628/1991
Schlagworte
Impugnationsklage, Vollstreckungsbekämpfungsklage, Exekution, Exekutionsbewilligung, Tatsache, Rekurs, Einstellung, Prozess
Im RIS seit
12.08.2014
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40163852