Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 236, Fassung vom 30.06.2021

Exekutionsordnung § 236

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 236

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.

Text

Ausfolgungsbeschluss

Paragraph 236,

  1. Absatz einsIm Verteilungsbeschluss sind die für den Erlös bezugsberechtigten Personen und die diesen auszufolgenden Beträge anzugeben. Diese Beträge sind nach Eintritt der Rechtskraft den bezugsberechtigten Personen auszufolgen. Diese Verfügungen können auch gesondert getroffen werden.
  2. Absatz 2Wegen Bewirkung der angeordneten zinstragenden Anlegung ist in Ermanglung einer anderweitigen Einigung unter den Personen, welchen diese Beträge oder deren Zinsen bestimmt sind, vom Executionsgerichte das Geeignete zu veranlassen (Paragraph 77,).
  3. Absatz 3Soweit der Vertheilungsbeschluss wegen eines anhängigen Rechtsstreites nicht ausgeführt werden kann, bleiben die entsprechenden Beträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung in gerichtlicher Verwahrung.

Schlagworte

Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009605

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P236/NOR40009605