Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 170b, Fassung vom 30.06.2021

Exekutionsordnung § 170b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 170b

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn die Schätzung nach dem 31. August 2005 angeordnet wird (vgl. § 408 Abs. 6).

Text

Bekanntmachung des Versteigerungstermins

Paragraph 170 b,
  1. Absatz einsDas Versteigerungsedikt ist öffentlich bekannt zu machen.
  2. Absatz 2Nach öffentlicher Bekanntmachung des Versteigerungstermins ist dessen Abberaumung oder Verlegung wie dieser öffentlich bekannt zu machen.
  3. Absatz 3Bei der Bekanntmachung in der Ediktsdatei ist dem Versteigerungsedikt das vom Sachverständigen übermittelte Schätzungsgutachten, wenn es nicht von außergewöhnlichem Umfang ist, sowie dessen Kurzfassung samt Lageplan und bei Gebäuden auch ein Grundriss sowie zumindest ein Bild anzuschließen.

Anmerkung

jetzt § 170

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40066141

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P170b/NOR40066141