Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 170b
Inkrafttretensdatum
01.09.2005
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Ist anzuwenden, wenn die Schätzung nach dem 31. August 2005 angeordnet wird (vgl. § 408 Abs. 6).
Text
Bekanntmachung des Versteigerungstermins
§ 170b.Paragraph 170 b,
(1)Absatz einsDas Versteigerungsedikt ist öffentlich bekannt zu machen.
(2)Absatz 2Nach öffentlicher Bekanntmachung des Versteigerungstermins ist dessen Abberaumung oder Verlegung wie dieser öffentlich bekannt zu machen.
(3)Absatz 3Bei der Bekanntmachung in der Ediktsdatei ist dem Versteigerungsedikt das vom Sachverständigen übermittelte Schätzungsgutachten, wenn es nicht von außergewöhnlichem Umfang ist, sowie dessen Kurzfassung samt Lageplan und bei Gebäuden auch ein Grundriss sowie zumindest ein Bild anzuschließen.
Anmerkung
jetzt § 170
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40066141