Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 36, Fassung vom 18.01.2020

Exekutionsordnung § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zu Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 1, BGBl. Nr. 624/1994

Text

Einwendungen gegen die Executionsbewilligung.

Paragraph 36,

  1. Absatz einsWenn der Verpflichtete bestreitet:
    1. Ziffer eins
      dass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Thatsachen (Paragraph 7, Absatz 2) oder die angenommene Rechtsnachfolge (Paragraph 9,) eingetreten seien;
    2. Ziffer 2
      daß sich der Anspruch, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt;
    3. Ziffer 3
      wenn er behauptet, dass der betreibende Gläubiger auf die Einleitung der Execution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat,

    Sub-Litera, s, o hat er seine bezüglichen Einwendungen, falls sie nicht mittels Recurs gegen die Executionsbewilligung angebracht werden können, im Wege der Klage geltend zu machen.

  2. Absatz 2Die Klage ist bei dem Gericht anzubringen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach Paragraph 50, ASGG ergangen, so ist die Klage bei dem Gericht anzubringen, bei dem der Prozess in erster Instanz anhängig war. Ist der Exekutionstitel in einer Unterhaltssache ergangen, so sind die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. Paragraph 35, Absatz 3, erster Satz über die Verbindung aller Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung vorzubringen imstande war, ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.

Anmerkung

ÜR zu Abs. 1 Z 2: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991

Schlagworte

Impugnationsklage, Vollstreckungsbekämpfungsklage, Exekution, Exekutionsbewilligung, Tatsache, Rekurs, Einstellung, Prozess

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40163852

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P36/NOR40163852