Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 382a, Fassung vom 17.10.2019

Exekutionsordnung § 382a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 382a

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 382 a,
  1. Absatz einsEin Antrag eines Minderjährigen auf Gewährung vorläufigen Unterhalts durch einen Elternteil, in dessen Haushalt der Minderjährige nicht betreut wird, ist zu bewilligen, wenn der Elternteil dem Kind nicht bereits aus einem vollstreckbaren Unterhaltstitel zu Unterhalt verpflichtet ist und ein Verfahren zur Bemessung des Unterhalts des Minderjährigen gegen den Elternteil anhängig ist oder zugleich anhängig gemacht wird.
  2. Absatz 2Vorläufiger Unterhalt gemäß Absatz eins, kann höchstens bis zum jeweiligen altersabhängig bestimmten Betrag der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bewilligt werden.
  3. Absatz 3Großeltern können nach Absatz eins, nicht zu vorläufigem Unterhalt verpflichtet werden, der Vater eines unehelichen Minderjährigen nur, wenn seine Vaterschaft festgestellt ist.
  4. Absatz 4Das Vorbringen des Minderjährigen ist für bescheinigt zu halten, soweit sich aus den Pflegschaftsakten, die ihn betreffen, nichts anderes ergibt. Über den Antrag ist ohne Anhörung des Elternteils unverzüglich zu entscheiden.
  5. Absatz 5Die Möglichkeit der Anordnung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, bleibt unberührt.

Anmerkung

ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009

Schlagworte

Mindestunterhalt, Familienlastenausgleichsgesetz (BGBl. Nr. 376/1967)

Im RIS seit

16.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40108875

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P382a/NOR40108875