Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 77
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Fruchtbringende Anlegung gerichtlich erlegter Barbeträge.
§. 77.Paragraph 77,
Wenn sich mit Rücksicht auf die Höhe der Beträge, die wahrscheinliche Dauer des Erlages oder aus anderen Gründen die fruchtbringende Anlage der im Laufe eines Executionsverfahrens zu Gericht erlegten Ertragsüberschüsse, Feilbietungserlöse, Cassareste oder anderen Bargeldbeträge empfiehlt, so hat das Gericht von amtswegen oder auf Antrag wegen deren fruchtbringender Anlage das Geeignete zu veranlassen. Die näheren Bestimmungen über die Art der Anlage und das hiebei zu beobachtende Verfahren sind im Verordnungswege zu treffen.
Schlagworte
Exekutionsverfahren, Kassarest
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021000
Alte Dokumentnummer
N2189616800T