Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 66, Fassung vom 31.03.2009

Exekutionsordnung § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 66, (1) Gegen Beschlüsse, durch die

  1. Ziffer eins
    Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder
  2. Ziffer 2
    eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Exekutionsverfahren beteiligten Personen angeordnet wird oder
  3. Ziffer 3
    der Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels nach Paragraph 54 b, Absatz 2, oder Paragraph 54 d, Absatz eins, erteilt wird, sowie
  4. Ziffer 4
    gegen die zur Durchführung einzelner Exekutionsakte an die Vollstreckungsorgane erlassenen Aufträge
ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.
  1. Absatz 2Die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung kann nur dann angefochten werden, wenn sie 2 000 Euro übersteigt.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 5, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

vereinfachtes Bewilligungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40021409

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P66/NOR40021409