Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 140, Fassung vom 31.08.2005

Exekutionsordnung § 140

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 140

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Anordnung und Vorbereitung der Schätzung; Zubehör

Paragraph 140,

  1. Absatz einsDas Executionsgericht hat die Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft anzuordnen; die Schätzung soll nicht vor Ablauf von drei Wochen seit der Bewilligung der Versteigerung vorgenommen werden.
  2. Absatz 2Das Exekutionsgericht hat von Amts wegen die für die Schätzung benötigten Unterlagen anderer Behörden, insbesondere über den Einheitswert und über den Grundsteuermeßbetrag, beizuschaffen. Die Behörden sind zur Überlassung derselben verpflichtet.
  3. Absatz 3Zugleich mit der Schätzung ist das auf der Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (Paragraphen 294 bis 297a ABGB) zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers zu beschreiben und zu schätzen. Für die Beschreibung des Liegenschaftszubehörs haben das Gericht Paragraph 257 und der Sachverständige Paragraphen 253 und 254 Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

ABGB, JGS Nr. 946/1811, Grundsteuermessbetrag

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40041568

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P140/NOR40041568