Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 401, Fassung vom 31.12.2004

Exekutionsordnung § 401

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 401

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Anordnungen in Betreff verwahrter Sachen.

Paragraph 401,

  1. Absatz einsSind zur Abwendung einer beträchtlichen Wertverringerung, unverhältnismäßiger Kosten oder anderer Nachtheile oder zur Erzielung eines Vortheiles bei in Verwahrung genommenen Sachen irgendwelche Verfügungen nothwendig oder nützlich, so können diese von dem im Paragraph 399, letzter Absatz, bezeichneten Gerichte auf Antrag bewilligt werden. Falls nicht beide Parteien über die zu treffende Verfügung einig sind, hat das Gericht mit thunlichster Berücksichtigung der Rechte des Eigenthümers das nach Beschaffenheit des Falles Erforderliche anzuordnen.
  2. Absatz 2In besonders dringenden Fällen kann eine solche Anordnung ohne vorgängige Vernehmung des Gegners erlassen werden. Dies gilt insbesondere für die Handlungen, die zur Erhaltung oder Ausübung der Rechte aus den im Paragraph 296, bezeichneten Papieren erforderlich sind.

Schlagworte

Vorteil, Eigentümer

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021356

Alte Dokumentnummer

N2189617156T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P401/NOR12021356