Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 239, Fassung vom 30.09.2000

Exekutionsordnung § 239

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 239

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Recurs.

Paragraph 239,

  1. Absatz einsEin Recurs findet nicht statt gegen Beschlüsse, durch welche:
    1. Ziffer eins
      Wiederkaufsberechtigte und Pfandgläubiger von der Bewilligung der Versteigerung verständigt werden (Paragraph 133, Absatz 4, letzter Satz) oder die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens angeordnet wird;
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraphen 134 und 140 die Beschreibung und Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft und des Liegenschaftszubehörs angeordnet wird;
    3. Ziffer 3
      zufolge Paragraph 142, bestimmt wird, dass eine neuerliche Beschreibung oder Schätzung nicht stattzufinden habe;
    4. Ziffer 4
      dem betreibenden Gläubiger die Vorlage eines Entwurfes der Versteigerungsbedingungen oder eine bezügliche Erklärung zu Protokoll aufgetragen wird;
    5. Ziffer 5
      nach Paragraph 158, die Verwaltung der versteigerten Liegenschaft angeordnet wird;
    6. Ziffer 6
      die Aufschiebung der Schätzungsvornahme im Sinne des Paragraph 202, verfügt wird;
    7. Ziffer 7
      zu den Bewertungen im Meistbotsvertheilungsverfahren Sachverständige beigezogen werden;
    8. Ziffer 8
      wegen rechtskräftiger Einstellung oder wegen Durchführung des Versteigerungsverfahrens die Löschung der dieses Verfahren betreffenden bücherlichen Anmerkungen verfügt wird.
  2. Absatz 2Gegen den Beschluss, durch welchen die Zahl der zur Schätzung beizuziehenden Sachverständigen bestimmt und die Sachverständigen ernannt werden, sowie gegen die während des Versteigerungstermines und während der Vertheilungstagsatzung gefassten und verkündeten Beschlüsse ist ein abgesonderter Recurs nicht zulässig.
  3. Absatz 3Gegen die Entscheidung über Rekurse, die wider den Verteilungsbeschluß erhoben werden, ist ein weiterer Rekurs nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat.

Schlagworte

Meistbotsverteilungsverfahren, Verteilungstagsatzung

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021162

Alte Dokumentnummer

N2189616962T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P239/NOR12021162