Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 402, Fassung vom 13.08.1999

Exekutionsordnung § 402

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 402

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 402,

  1. Absatz einsHat das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluß über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach Paragraph 397, oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand, so ist Paragraph 521 a, ZPO sinngemäß anzuwenden. Ein Revisionsrekurs ist nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluß zur Gänze bestätigt hat.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch nicht einvernommen worden ist.
  3. Absatz 3Die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung beträgt vierzehn Tage.
  4. Absatz 4Im übrigen sind die Bestimmungen über das Exekutionsverfahren sinngemäß anzuwenden, sofern nicht in diesem Teil etwas anderes bestimmt ist.

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021357

Alte Dokumentnummer

N2189617157T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P402/NOR12021357