Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 382c, tagesaktuelle Fassung

Exekutionsordnung § 382c

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 382c

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Allgemeiner Schutz vor Gewalt

Paragraph 382 c,

Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag

  1. Ziffer eins
    den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten,
  2. Ziffer 2
    aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden und
  3. Ziffer 3
    zu verbieten, sich dem Antragsteller oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern,
soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen.

Anmerkung

früher § 382e

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233899

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P382c/NOR40233899