Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 76, tagesaktuelle Fassung

Zivilprozessordnung § 76

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 76,

  1. Absatz einsIn jedem Schriftsatze sind ferner die thatsächlichen Verhältnisse, durch welche die im Schriftsatze gestellten Anträge begründet werden, in knapper, übersichtlicher Fassung gedrängt darzustellen und, wenn es eines Beweises oder einer Glaubhaftmachung dieser Anführungen bedarf, auch die Beweismittel im Einzelnen zu bezeichnen, deren man sich behufs Erbringung dieses Nachweises oder behufs Glaubhaftmachung bedienen will.
  2. Absatz 2Der Beweisführer kann von der Angabe des Wohnortes eines Zeugen absehen, soweit er ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Zeugen dartut; der Wohnort ist dem Gericht in einem gesonderten Schriftsatz bekannt zu geben. Paragraph 75 a, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40105203

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P76/NOR40105203