Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 320, tagesaktuelle Fassung

Zivilprozessordnung § 320

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 320

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Vierter Titel.
Beweis durch Zeugen.

Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses.

Paragraph 320,

Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

  1. Ziffer eins
    Personen, welche zur Mittheilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind, oder welche zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Thatsache unfähig waren;
  2. Ziffer 2
    Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
  3. Ziffer 3
    Beamte über Umstände, hinsichtlich derer sie einer gesetzlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen, soweit sie nicht davon entbunden wurden;
  4. Ziffer 4
    eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, in Ansehung dessen, was ihnen im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurde.

Anmerkung

1. Zur Entbindung von der Geheimhaltungspflicht siehe § 46 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979.
2. ÜR: Art. VII § 2, BGBl. I Nr. 29/2003

Schlagworte

Mitteilung, Tatsache, Beichtgeheimnis

Im RIS seit

31.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2025

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40271318

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P320/NOR40271318