Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 311, tagesaktuelle Fassung

Zivilprozessordnung § 311

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 311

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 311,

  1. Absatz einsOb eine Urkunde, welche sich als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen.
  2. Absatz 2Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt, sofern nicht durch besondere Bestimmungen etwas anderes festgesetzt ist, die Beglaubigung durch die örtlich zuständige österreichische Vertretungsbehörde.

Schlagworte

Konsul

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40105049

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P311/NOR40105049