(2)Absatz 2Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Vernehmung auf die in § 289a Abs. 1 beschriebene Art und Weise, allenfalls auch durch einen geeigneten Sachverständigen, vornehmen lassen, wenn das Wohl der minderjährigen Person zwar nicht durch die Vernehmung an sich, jedoch unter Berücksichtigung ihrer geistigen Reife, des Gegenstands der Vernehmung und ihres Naheverhältnisses zu den Prozessparteien durch die Vernehmung in Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter gefährdet würde.Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Vernehmung auf die in Paragraph 289 a, Absatz eins, beschriebene Art und Weise, allenfalls auch durch einen geeigneten Sachverständigen, vornehmen lassen, wenn das Wohl der minderjährigen Person zwar nicht durch die Vernehmung an sich, jedoch unter Berücksichtigung ihrer geistigen Reife, des Gegenstands der Vernehmung und ihres Naheverhältnisses zu den Prozessparteien durch die Vernehmung in Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter gefährdet würde.