Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 503, Fassung vom 31.12.2030

Zivilprozessordnung § 503

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 503

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 503,

Die Revision kann nur aus einem der folgenden Gründe begehrt werden:

  1. Ziffer eins
    weil das Urtheil des Berufungsgerichtes wegen eines der im Paragraph 477, bezeichneten Mängel nichtig ist;
  2. Ziffer 2
    weil das Berufungsverfahren an einem Mangel leidet, welcher, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurtheilung der Streitsache zu hindern geeignet war;
  3. Ziffer 3
    weil dem Urtheile des Berufungsgerichtes in einem wesentlichen Punkte eine thatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, welche mit den Processacten erster oder zweiter Instanz im Widerspruche steht;
  4. Ziffer 4
    weil das Urtheil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurtheilung der Sache beruht.

Schlagworte

Nichtigkeit (Z 1), Mangelhaftigkeit (Z 2), Aktenwidrigkeit (Z 3), unrichtige rechtliche Beurteilung (Z 4)

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020646

Alte Dokumentnummer

N2189517683T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P503/NOR12020646