Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 426, Fassung vom 16.05.2026

Zivilprozessordnung § 426

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 426

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 426,

  1. Absatz eins,Alle während der Verhandlung oder Beweisaufnahme vom Senate, von dem Vorsitzenden oder von einem beauftragten oder ersuchten Richter gefassten Beschlüsse sind zu verkünden. Diese Beschlüsse sind den bei der Verkündung anwesenden Parteien in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen, wenn der Partei ein Rechtsmittel gegen den Beschluss oder das Recht zur sofortigen Executionsführung auf Grund des Beschlusses zusteht.
  2. Absatz 2,An Parteien, welche bei der Verkündung nicht anwesend waren, ist in diesen Fällen und nebstdem in allen Fällen, in welchen die Leitung des Verfahrens es erfordert, die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung zu bewirken.
  3. Absatz 2 a,Soweit verkündete Beschlüsse schriftlich abzufassen sind, gilt Paragraph 414, Absatz 4, sinngemäß.
  4. Absatz 3,Wenn die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung nicht zu erfolgen hat, so begründet die mündliche Verkündung die Wirkungen der Zustellung.

Anmerkung

Eine schriftliche Ausfertigung ist also nur in den in Abs. 1 und 2 aufgezählten Fällen zuzustellen, und zwar von amtswegen, ein Antrag auf Zustellung ist nicht nötig und gibt in anderen Fällen keinen Anspruch hierauf.

Schlagworte

Exekutionsführung

Im RIS seit

15.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40243672

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P426/NOR40243672