Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 426
Inkrafttretensdatum
01.05.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 426.Paragraph 426,
(1)Absatz eins,Alle während der Verhandlung oder Beweisaufnahme vom Senate, von dem Vorsitzenden oder von einem beauftragten oder ersuchten Richter gefassten Beschlüsse sind zu verkünden. Diese Beschlüsse sind den bei der Verkündung anwesenden Parteien in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen, wenn der Partei ein Rechtsmittel gegen den Beschluss oder das Recht zur sofortigen Executionsführung auf Grund des Beschlusses zusteht.
(2)Absatz 2,An Parteien, welche bei der Verkündung nicht anwesend waren, ist in diesen Fällen und nebstdem in allen Fällen, in welchen die Leitung des Verfahrens es erfordert, die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung zu bewirken.
(2a)Absatz 2 a,Soweit verkündete Beschlüsse schriftlich abzufassen sind, gilt § 414 Abs. 4 sinngemäß.Soweit verkündete Beschlüsse schriftlich abzufassen sind, gilt Paragraph 414, Absatz 4, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Wenn die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung nicht zu erfolgen hat, so begründet die mündliche Verkündung die Wirkungen der Zustellung.
Anmerkung
Eine schriftliche Ausfertigung ist also nur in den in Abs. 1 und 2 aufgezählten Fällen zuzustellen, und zwar von amtswegen, ein Antrag auf Zustellung ist nicht nötig und gibt in anderen Fällen keinen Anspruch hierauf.
Schlagworte
Exekutionsführung
Im RIS seit
15.04.2022
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40243672