Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 472, Fassung vom 15.05.2026

Zivilprozessordnung § 472

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 472

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 472,

  1. Absatz eins,Unzulässig ist die Berufung insbesondere auch dann, wenn sie von einer Person eingebracht wurde, welcher das Rechtsmittel der Berufung nicht zusteht oder welche auf die Berufung giltig Verzicht geleistet hat.
  2. Absatz 2,Die Wirksamkeit eines nach Verkündung oder Zustellung des erstrichterlichen Urtheiles erklärten Verzichtes auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtleistung angenommen hat.

Schlagworte

Mangelnde Legitimation; Rechtsmittelverzicht

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020613

Alte Dokumentnummer

N2189517650T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P472/NOR12020613