Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 507b, Fassung vom 12.05.2026

Zivilprozessordnung § 507b

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 507b

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Text

Paragraph 507 b,
  1. Absatz eins,Nach der Erstattung der Beantwortung einer ordentlichen Revision (Paragraph 507 a, Absatz 2, Ziffer eins,) oder nach dem fruchtlosen Ablauf der hiefür offenstehenden Frist hat das Prozeßgericht erster Instanz diese Schriften samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden Prozeßakten dem Berufungsgericht vorzulegen, welches diese sodann nach Anschluß der diesen Rechtsstreit betreffenden berufungsgerichtlichen Akten an das Revisionsgericht weiterzubefördern hat.
  2. Absatz 2,Ein Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, verbunden mit einer ordentlichen Revision ist dem Berufungsgericht samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden Prozeßakten sofort vorzulegen.
  3. Absatz 3,Eine außerordentliche Revision (Paragraph 505, Absatz 4,) ist dem Revisionsgericht samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden Prozeßakten sofort und unmittelbar vorzulegen.
  4. Absatz 4,Ordentliche Revisionen, die verspätet oder aus einem anderen Grund als dem nach Paragraph 502, Absatz eins, unzulässig sind, hat das Berufungsgericht zurückzuweisen, wenn das Prozeßgericht erster Instanz dies noch nicht getan hat; dies vorbehaltlich des Paragraph 508,

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12039825

Alte Dokumentnummer

N2199750356L