Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 507
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Beachte
Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997,
BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.
Text
§. 507.Paragraph 507,
(1)Absatz eins,Das Prozeßgericht erster Instanz hat Revisionen zurückzuweisen, die verspätet oder aus einem anderen Grund als dem nach § 502 Abs. 1 unzulässig sind; dies gilt auch für Anträge nach § 508 Abs. 1, die mit einer ordentlichen Revision verbunden sind.Das Prozeßgericht erster Instanz hat Revisionen zurückzuweisen, die verspätet oder aus einem anderen Grund als dem nach Paragraph 502, Absatz eins, unzulässig sind; dies gilt auch für Anträge nach Paragraph 508, Absatz eins,, die mit einer ordentlichen Revision verbunden sind.
(2)Absatz 2,Findet das Prozeßgericht erster Instanz keinen Anlaß zur Zurückweisung einer Revision oder eines Antrags nach § 508 Abs. 1, der mit einer ordentlichen Revision verbunden ist, so hat es die Zustellung einer Ausfertigung der Revisionsschrift beziehungsweise des Antrags nach § 508 Abs. 1 verbunden mit der Revisionsschrift an den Gegner des Revisionswerbers (Revisionsgegner) zu verfügen.Findet das Prozeßgericht erster Instanz keinen Anlaß zur Zurückweisung einer Revision oder eines Antrags nach Paragraph 508, Absatz eins,, der mit einer ordentlichen Revision verbunden ist, so hat es die Zustellung einer Ausfertigung der Revisionsschrift beziehungsweise des Antrags nach Paragraph 508, Absatz eins, verbunden mit der Revisionsschrift an den Gegner des Revisionswerbers (Revisionsgegner) zu verfügen.
(3)Absatz 3,Einwendungen gegen die Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit einer Revision oder eines Antrags nach § 508 Abs. 1, der mit einer ordentlichen Revision verbunden ist, kann der Revisionsgegner nicht durch Rekurs, sondern nur in der Revisionsbeantwortung geltend machen.Einwendungen gegen die Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit einer Revision oder eines Antrags nach Paragraph 508, Absatz eins,, der mit einer ordentlichen Revision verbunden ist, kann der Revisionsgegner nicht durch Rekurs, sondern nur in der Revisionsbeantwortung geltend machen.
(4)Absatz 4,Auf die Revisionsbeantwortung finden die Bestimmungen des §. 506 mit Ausnahme der unter Abs. 1 Z 1 und 2 angegebenen Erfordernisse sinngemäße Anwendung. Neue Thatsachen und Beweise, welche der Revisionsgegner zur Widerlegung der in der Revisionsschrift angegebenen Revisionsgründe benützen will, werden im Revisionsverfahren nur soweit berücksichtigt, als sie bereits in der Revisionsbeantwortung angeführt sind.Auf die Revisionsbeantwortung finden die Bestimmungen des Paragraph 506, mit Ausnahme der unter Absatz eins, Ziffer eins und 2 angegebenen Erfordernisse sinngemäße Anwendung. Neue Thatsachen und Beweise, welche der Revisionsgegner zur Widerlegung der in der Revisionsschrift angegebenen Revisionsgründe benützen will, werden im Revisionsverfahren nur soweit berücksichtigt, als sie bereits in der Revisionsbeantwortung angeführt sind.
(5)Absatz 5,Von der Einbringung der Revisionsbeantwortung ist der Revisionswerber durch Mittheilung eines Exemplares der Revisionsbeantwortung zu verständigen.
(6)Absatz 6,Die Überreichung der Revisionsschrift und Revisionsbeantwortung kann nicht durch Erklärungen zu gerichtlichem Protokoll ersetzt werden.
Schlagworte
neue Tatsachen
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12039823
Alte Dokumentnummer
N2199750354L