Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 507, Fassung vom 12.05.2026

Zivilprozessordnung § 507

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 507

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Text

Paragraph 507,

  1. Absatz eins,Das Prozeßgericht erster Instanz hat Revisionen zurückzuweisen, die verspätet oder aus einem anderen Grund als dem nach Paragraph 502, Absatz eins, unzulässig sind; dies gilt auch für Anträge nach Paragraph 508, Absatz eins,, die mit einer ordentlichen Revision verbunden sind.
  2. Absatz 2,Findet das Prozeßgericht erster Instanz keinen Anlaß zur Zurückweisung einer Revision oder eines Antrags nach Paragraph 508, Absatz eins,, der mit einer ordentlichen Revision verbunden ist, so hat es die Zustellung einer Ausfertigung der Revisionsschrift beziehungsweise des Antrags nach Paragraph 508, Absatz eins, verbunden mit der Revisionsschrift an den Gegner des Revisionswerbers (Revisionsgegner) zu verfügen.
  3. Absatz 3,Einwendungen gegen die Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit einer Revision oder eines Antrags nach Paragraph 508, Absatz eins,, der mit einer ordentlichen Revision verbunden ist, kann der Revisionsgegner nicht durch Rekurs, sondern nur in der Revisionsbeantwortung geltend machen.
  4. Absatz 4,Auf die Revisionsbeantwortung finden die Bestimmungen des Paragraph 506, mit Ausnahme der unter Absatz eins, Ziffer eins und 2 angegebenen Erfordernisse sinngemäße Anwendung. Neue Thatsachen und Beweise, welche der Revisionsgegner zur Widerlegung der in der Revisionsschrift angegebenen Revisionsgründe benützen will, werden im Revisionsverfahren nur soweit berücksichtigt, als sie bereits in der Revisionsbeantwortung angeführt sind.
  5. Absatz 5,Von der Einbringung der Revisionsbeantwortung ist der Revisionswerber durch Mittheilung eines Exemplares der Revisionsbeantwortung zu verständigen.
  6. Absatz 6,Die Überreichung der Revisionsschrift und Revisionsbeantwortung kann nicht durch Erklärungen zu gerichtlichem Protokoll ersetzt werden.

Schlagworte

neue Tatsachen

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12039823

Alte Dokumentnummer

N2199750354L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P507/NOR12039823