Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 593, Fassung vom 10.04.2026

Zivilprozessordnung § 593

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 593

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen

Paragraph 593,
  1. Absatz eins,Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen gegen eine andere Partei nach deren Anhörung anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält, weil sonst die Durchsetzung des Anspruchs vereitelt oder erheblich erschwert werden würde oder ein unwiederbringlicher Schaden droht. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit fordern.
  2. Absatz 2,Maßnahmen nach Absatz eins, sind schriftlich anzuordnen; jeder Partei ist ein unterfertigtes Exemplar der Anordnung zuzustellen. In Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügt die Unterschrift des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung eines anderen Schiedsrichters, sofern der Vorsitzende oder der andere Schiedsrichter auf der Anordnung vermerkt, welches Hindernis der Unterfertigung entgegensteht. Paragraph 606, Absatz 2, 3, 5 und 6 gelten entsprechend.
  3. Absatz 3,Auf Antrag einer Partei hat das Bezirksgericht, bei dem der Gegner der gefährdeten Partei zur Zeit der ersten Antragstellung seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, sonst das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die dem Vollzug der einstweiligen Verfügung dienende Handlung vorzunehmen ist, eine solche Maßnahme zu vollziehen. Sieht die Maßnahme ein dem inländischen Recht unbekanntes Sicherungsmittel vor, so kann das Gericht auf Antrag nach Anhörung des Antragsgegners jenes Sicherungsmittel des inländischen Rechts vollziehen, welches der Maßnahme des Schiedsgerichts am nächsten kommt. Dabei kann es die Maßnahme des Schiedsgerichts auf Antrag auch abweichend fassen, um die Verwirklichung ihres Zwecks zu gewährleisten.
  4. Absatz 4,Das Gericht hat die Vollziehung einer Maßnahme nach Absatz eins, abzulehnen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Sitz des Schiedsgerichts im Inland liegt und die Maßnahme an einem Mangel leidet, der bei einem inländischen Schiedsspruch einen Aufhebungsgrund nach Paragraph 611, Absatz 2,, Paragraph 617, Absatz 6 und 7 oder Paragraph 618, darstellen würde;
    2. Ziffer 2
      der Sitz des Schiedsgerichts nicht im Inland liegt und die Maßnahme an einem Mangel leidet, der bei einem ausländischen Schiedsspruch einen Grund für die Versagung der Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung darstellen würde;
    3. Ziffer 3
      die Vollziehung der Maßnahme mit einer früher beantragten oder erlassenen inländischen oder früher erlassenen und anzuerkennenden ausländischen gerichtlichen Maßnahme unvereinbar ist;
    4. Ziffer 4
      die Maßnahme ein dem inländischen Recht unbekanntes Sicherungsmittel vorsieht und kein geeignetes Sicherungsmittel des inländischen Rechts beantragt wurde.
  5. Absatz 5,Das Gericht kann den Antragsgegner vor Entscheidung über die Vollziehung der Maßnahme nach Absatz eins, hören. Wenn der Antragsgegner vor der Beschlussfassung nicht gehört wurde, kann er gegen die Bewilligung der Vollziehung Widerspruch im Sinne von Paragraph 397, EO einlegen. In beiden Fällen kann der Antragsgegner nur geltend machen, dass ein Grund zur Versagung der Vollziehung nach Absatz 4, vorliegt. In diesem Verfahren ist das Gericht nicht befugt, gemäß Paragraph 394, EO über Schadenersatzansprüche zu entscheiden.
  6. Absatz 6,Das Gericht hat die Vollziehung auf Antrag aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      die vom Schiedsgericht bestimmte Geltungsdauer der Maßnahme abgelaufen ist;
    2. Ziffer 2
      das Schiedsgericht die Maßnahme eingeschränkt oder aufgehoben hat;
    3. Ziffer 3
      ein Fall von Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 EO vorliegt, sofern ein solcher Umstand nicht bereits vor dem Schiedsgericht erfolglos geltend gemacht wurde und der diesbezüglichen Entscheidung des Schiedsgerichts keine Anerkennungshindernisse (Absatz 4,) entgegenstehen;
    4. Ziffer 4
      eine Sicherheit nach Absatz eins, geleistet wurde, welche die Vollziehung der Maßnahme entbehrlich macht.

Anmerkung

ÜR: Art. VII Abs. 2 und 3, BGBl. I Nr. 7/2006

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40072274

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P593/NOR40072274