Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 207, Fassung vom 23.01.2026

Zivilprozessordnung § 207

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 207

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Fünfter Titel.
Protokolle.

Verhandlungsprotokolle.

Verhandlungsprotokoll

Paragraph 207,
  1. Absatz einsÜber jede mündliche Verhandlung vor Gericht ist ein Protokoll (Verhandlungsprotokoll) aufzunehmen. Kann eine Verhandlung nicht an einem Tag zu Ende geführt werden, so ist für jede einzelne Tagsatzung ein Protokoll aufzunehmen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist den Parteien, ausgenommen im Fall des Paragraph 209, Absatz 5,, von Amts wegen zuzustellen.
  2. Absatz 2Bei Streitverhandlungen, bei denen ein durch Urteilsvermerk (Paragraph 418, Absatz eins,) beurkundetes Versäumungsurteil gefällt wird, wird das Verhandlungsprotokoll durch den Urteilsvermerk ersetzt. Der Kläger kann gegen die Angaben des Urteilsvermerks Widerspruch im Sinne des Paragraph 210, einlegen.

Im RIS seit

15.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40243649

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P207/NOR40243649