Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 280, Fassung vom 18.01.2026

Zivilprozessordnung § 280

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 280

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 280,

  1. Absatz einsDas Processgericht kann auf Antrag gestatten, dass die Beweisaufnahme von einem oder mehreren beeideten Stenographen aufgezeichnet werde. Ein Stenograph, welcher nicht im allgemeinen für diese Aufgabe beeidet ist, hat einen Eid dahin zu leisten, dass er das mündlich Vorgebrachte treu aufzeichnen und das Aufgezeichnete richtig übertragen werde. Die Beeidigung entfällt, wenn ein gerichtlicher Beamter als Stenograph bestellt wird.
  2. Absatz 2Die Bestellung der Stenographen erfolgt auf Vorschlag des Antragstellers durch den Vorsitzenden.
  3. Absatz 3Die Übertragung der stenographischen Aufzeichnung in gewöhnliche Schrift ist binnen achtundvierzig Stunden nach der Aufzeichnung dem Vorsitzenden oder dem mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zu übergeben und den Acten beizulegen.
  4. Absatz 4Sofern die stenographische Aufzeichnung nicht von beiden Parteien übereinstimmend beantragt wird, hat die antragstellende Partei sämmtliche dadurch verursachten Kosten zu bestreiten, ohne selbst für den Fall ihres Sieges Anspruch auf Erstattung dieser Kosten erheben zu können.

Schlagworte

Kurzschrift, Akt

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020415

Alte Dokumentnummer

N2189517452T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P280/NOR12020415