Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 278
Inkrafttretensdatum
01.01.2003
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Beachte
Abs. 1 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2,
BGBl. I Nr. 76/2002)
Abs. 2 ist auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängig sind, nur anzuwenden, wenn die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2002 geschlossen worden ist. (vgl. Art. XI Abs. 3,
BGBl. I Nr. 76/2002)
Text
§. 278.Paragraph 278,
(1)Absatz einsAlle nicht sogleich bei der Verhandlung selbst ausführbaren und insbesondere die außerhalb der Verhandlungstagsatzung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vorzunehmenden Beweisaufnahmen sind, sofern nicht die Umstände einen anderen Vorgang nothwendig machen oder dem Gerichte zweckmäßig erscheinen lassen, erst nach vollständiger Erörterung des Sachverhaltes anzuordnen.
(2)Absatz 2Behufs Erörterung der Ergebnisse solcher Beweisaufnahmen ist nach deren Vollendung, wenn nicht die Voraussetzungen des §. 193 Absatz 3, vorliegen, die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte von amtswegen wieder aufzunehmen.Behufs Erörterung der Ergebnisse solcher Beweisaufnahmen ist nach deren Vollendung, wenn nicht die Voraussetzungen des Paragraph 193, Absatz 3, vorliegen, die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte von amtswegen wieder aufzunehmen.
Anmerkung
ÜR: Art. X,
BGBl. I Nr. 76/2002
Schlagworte
Präklusion, Prozessverschleppung
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40030243