Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 291a, Fassung vom 13.01.2026

Zivilprozessordnung § 291a

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 291a

Inkrafttretensdatum

25.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Beweisaufnahme im Ausland

Paragraph 291 a,
  1. Absatz einsLiegen die Voraussetzungen für die Beweisaufnahme durch ein ersuchtes ausländisches Gericht vor, so kann das Prozessgericht auf Antrag einer Partei im Ausland an der Beweisaufnahme des ersuchten Gerichtes teilnehmen oder an dessen Stelle selbst Beweis aufnehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies völker- oder gemeinschaftsrechtlich zulässig und unter Bedachtnahme auf den Reiseaufwand und die tatsächlichen Verhältnisse im betreffenden Staat zumutbar ist,
    2. Ziffer 2
      auf Grund außergewöhnlicher Umstände, etwa wegen der besonderen Schwierigkeit des Beweisthemas oder der über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Bedeutung eines persönlichen Eindrucks, eine Beweisaufnahme nur durch das ersuchte Gericht nicht ausreicht und
    3. Ziffer 3
      die voraussichtlichen Kosten der auswärtigen Amtshandlung und damit allfällig verbundener Dolmetscherkosten als Vorschuss bei Gericht erliegen; das ist nicht erforderlich, wenn allen Parteien, die nach Paragraph 3, GEG einen Kostenvorschuss zu erlegen hätten, Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c gewährt wurde.
  2. Absatz 2Zur Frage, ob eine Amtshandlung außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) 2020/1783 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, ABl. Nr. L 405 vom 2.12.2020, Sitzung 1, zulässig ist, ist vorweg eine Erklärung des Bundesministers für Justiz einzuholen. Dieser hat zuvor das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen. Ansuchen um Beweisaufnahme sind in diesem Fall im Wege des Bundesministeriums für Justiz zu stellen.

Im RIS seit

31.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2025

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40271317

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P291a/NOR40271317