(4)Absatz 4Die Klage kann ohne Zustimmung der beklagten Partei nur bis zur Erhebung der Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag, wenn aber die klagende Partei zugleich auf den Anspruch verzichtet, noch bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung zurückgenommen werden (§ 237).Die Klage kann ohne Zustimmung der beklagten Partei nur bis zur Erhebung der Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag, wenn aber die klagende Partei zugleich auf den Anspruch verzichtet, noch bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung zurückgenommen werden (Paragraph 237,).