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Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 620, Fassung vom 08.09.2025
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D)
Zivilprozessordnung § 620
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 08.09.2025
§ 619 am 08.09.2025
§ 621 am 08.09.2025
Alle Fassungen
§ 620 heute
§ 620 gültig ab 18.07.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2024
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 85/2024
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 620
Inkrafttretensdatum
18.07.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§ 620.
Paragraph 620,
(1)
Absatz eins
Für die Durchführung des Verbandsklageverfahrens auf Unterlassung gemäß § 619 ist in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands das Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig. In diesen Rechtssachen kommt dem Handelsgericht Wien auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.
Für die Durchführung des Verbandsklageverfahrens auf Unterlassung gemäß Paragraph 619, ist in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands das Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig. In diesen Rechtssachen kommt dem Handelsgericht Wien auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.
(2)
Absatz 2
Die Änderung dieses Gerichtsstands durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
(3)
Absatz 3
In den in Abs. 1 genannten Verfahren sind § 7 Abs. 2 erster Satz und § 8 Abs. 2 JN nicht anzuwenden.
In den in Absatz eins, genannten Verfahren sind Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 8, Absatz 2, JN nicht anzuwenden.
Im RIS seit
18.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40263854
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P620/NOR40263854