Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 620, Fassung vom 08.09.2025

Zivilprozessordnung § 620

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 620

Inkrafttretensdatum

18.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 620,
  1. Absatz einsFür die Durchführung des Verbandsklageverfahrens auf Unterlassung gemäß Paragraph 619, ist in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands das Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig. In diesen Rechtssachen kommt dem Handelsgericht Wien auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.
  2. Absatz 2Die Änderung dieses Gerichtsstands durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
  3. Absatz 3In den in Absatz eins, genannten Verfahren sind Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 8, Absatz 2, JN nicht anzuwenden.

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40263854

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P620/NOR40263854