Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 134, Fassung vom 22.06.2025

Zivilprozessordnung § 134

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 134

Inkrafttretensdatum

14.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 134,

Tagsatzungen können nur durch richterliche Entscheidung verlegt werden (Erstreckung). Solche Erstreckung kann auf Antrag oder von amtswegen stattfinden:

  1. Ziffer eins
    wenn sich dem rechtzeitigen Erscheinen einer oder beider Parteien oder der Aufnahme oder Fortsetzung der Verhandlung zwischen ihnen ein für sie unübersteigliches oder doch ein sehr erhebliches Hindernis entgegenstellt und insbesondere ohne die Erstreckung eine Partei einen nicht wieder gut zu machenden Schaden oder, für den Fall einer technischen Störung der Wort- und Bildübertragung bei einer nach Paragraph 132 a, anberaumten Tagsatzung, prozessualen Nachteil erleiden würde;
  2. Ziffer 2
    wenn das Gericht durch anderweitige unaufschiebbare amtliche Obliegenheiten oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Aufnahme oder Fortsetzung der Verhandlung behindert ist;
  3. Ziffer 3
    wenn eine nicht sofort vor dem Processgerichte vollziehbare, für die Weiterführung der Verhandlung jedoch wesentliche Beweisaufnahme angeordnet wird oder sich behufs Fortsetzung und Durchführung der Verhandlung die Herbeischaffung von Urkunden, Auskunftssachen oder Augenscheinsgegenständen nothwendig erweist;
  4. Ziffer 4
    wenn die Verhandlung bei der vom Gerichte hiezu anberaumten Tagsatzung auch ohne Dazwischenkunft der vorerwähnten Hindernisse nicht zum Abschlusse gebracht werden kann.

Schlagworte

Vertagung, Wortübertragung

Im RIS seit

19.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40254131

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P134/NOR40254131