Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 189, Fassung vom 24.05.2025

Zivilprozessordnung § 189

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 189

Inkrafttretensdatum

04.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 189,

  1. Absatz einsErgeben sich bei der Begründung oder bei der Bekämpfung eines und desselben Anspruches mehrere selbständige Streitpunkte, oder werden in Ansehung desselben Anspruches mehrere selbständige Angriffs- oder Vertheidigungsmittel geltend gemacht, so kann der Senat anordnen, dass die Verhandlung zunächst auf einen oder einige dieser Streitpunkte beschränkt werde.
  2. Absatz 2Insbesondere kann, wenn Einreden nach Paragraph 239, Absatz 3, Ziffer eins, erhoben werden, vom Senat verfügt werden, dass zunächst über diese Einreden abgesondert verhandelt wird.

Schlagworte

Verteidigungsmittel, Angriffsmittel

Im RIS seit

03.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40172757

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P189/NOR40172757