Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 439, Fassung vom 23.05.2025

Zivilprozessordnung § 439

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 439

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 439,

  1. Absatz einsAn bestimmten Gerichtstagen, welche im voraus festzusetzen und durch Anschlag am Gerichtshause bekannt zu machen sind, kann der Kläger mit der Gegenpartei auch ohne Vorladung vor Gericht erscheinen, um einen Rechtsstreit anhängig zu machen und darüber zu verhandeln.
  2. Absatz 2In diesem Falle ist das Klagebegehren in dem Verhandlungsprotokolle aufzuzeichnen.

Anmerkung

Nähere Regeln über den Amtstag enthält die Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020577

Alte Dokumentnummer

N2189517614T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P439/NOR12020577