Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 462, Fassung vom 21.05.2025

Zivilprozessordnung § 462

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 462

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 462,

  1. Absatz einsDas Berufungsgericht überprüft die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge.
  2. Absatz 2Der Beurtheilung des Berufungsgerichtes unterliegen jedoch gleichzeitig auch diejenigen Beschlüsse, welche in dem dem Urtheile vorausgegangenen Verfahren erlassen wurden, sofern nicht deren Anfechtung nach dem Gesetze ausgeschlossen ist oder dieselben infolge Unterlassung der rechtzeitigen Rüge (Paragraph 196,), des Recurses oder durch die über den eingebrachten Recurs ergangene Entscheidung unabänderlich geworden sind.

Anmerkung

1. Nach Abs. 1 erwächst der nicht angefochtene Teil des Urteils in der Teilrechtskraft.
2. Abs. 2 betrifft Beschlüsse, die nicht abgesondert angefochten werden können.

Schlagworte

Rekurs

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020603

Alte Dokumentnummer

N2189517640T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P462/NOR12020603