Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 460, Fassung vom 21.05.2025

Zivilprozessordnung § 460

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 460

Inkrafttretensdatum

14.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Besondere Bestimmungen für das Verfahren in Ehesachen

Paragraph 460,

In Ehesachen (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a, JN) und Verfahren in anderen nicht rein vermögensrechtlichen aus dem gegenseitigen Verhältnis zwischen Ehegatten entspringenden Streitigkeiten (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN) gelten folgende besondere Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Das Gericht soll die Parteien zum persönlichen Erscheinen auffordern, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. Das Erscheinen der Parteien ist erforderlichenfalls nach Paragraph 87, GOG durchzusetzen.
  2. Ziffer eins a
    Parteien dürfen nur dann unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung an einer nach Paragraph 132 a, anberaumten Tagsatzung teilnehmen, wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten sind.
  3. Ziffer 2
    Zur vorbereitenden Tagsatzung ist die Partei, nicht aber eine informierte Person nach Paragraph 258, Absatz 2, stellig zu machen.
  4. Ziffer 3
    Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
  5. Ziffer 4
    Im Verfahren über die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe hat das Gericht von Amts wegen dafür zu sorgen, daß alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Umstände aufgeklärt werden; der Paragraph 183, Absatz 2, gilt nicht. Das Gericht kann nicht erwiesene Tatsachenvorbringen unberücksichtigt lassen und von der Aufnahme von Beweisen Abstand nehmen, wenn solche Tatsachen der Beweise von einer Partei verspätet vorgebracht beziehungsweise angeboten werden und bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel besteht, dass damit das Verfahren verschleppt werden soll und die Zulassung des Vorbringens oder der Beweise die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde. Paragraph 179, gilt nicht.
  6. Ziffer 5
    Erscheint der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist die Klage auf Antrag des Beklagten vom Gericht als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären.
  7. Ziffer 6
    Im Protokoll sind auch die Geburtsdaten und die Religion der Parteien, Anzahl und Alter ihrer Kinder und der Zeitpunkt des Abschlusses ihrer Ehe festzuhalten sowie, ob Ehepakte errichtet worden sind.
  8. Ziffer 6 a
    Ist eine Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten und hat sie keine Beratung über die gesamten Scheidungsfolgen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen und der Voraussetzungen eines Ausspruchs über die Haftung für Kredite, in Anspruch genommen, so hat das Gericht auf entsprechende Beratungsangebote und allgemein auf die Nachteile hinzuweisen, die durch ungenügende Kenntnisse über diese Folgen entstehen können. Die Tagsatzung ist zu erstrecken, um der Partei Gelegenheit zur Einholung einer Beratung zu geben, es sei denn, dass dadurch der Prozess unverhältnismäßig verzögert oder offensichtlich verschleppt werden soll. Eine neuerliche Erstreckung aus diesem Grund ist unzulässig. Das Gericht hat die nächste Verhandlung für einen Termin tunlichst innerhalb von sechs Wochen anzuberaumen.
  9. Ziffer 7
    Im Verfahren wegen Scheidung der Ehe hat das Gericht am Beginn der mündlichen Streitverhandlung zunächst eine Versöhnung der Ehegatten anzustreben (Versöhnungsversuch) und überdies in jeder Lage des Verfahrens, soweit tunlich, auf eine Versöhnung hinzuwirken.

Anmerkung, Ziffer 7 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,)

  1. Ziffer 8
    Stirbt einer der Ehegatten vor der Rechtskraft des Urteils (Paragraph 416, Absatz eins,), so ist der Rechtsstreit in Ansehung der Hauptsache als erledigt anzusehen. Er kann nur mehr wegen der Verfahrenskosten fortgesetzt werden. Ein bereits ergangenes Urteil ist wirkungslos.
  2. Ziffer 8 a
    Auf ihr Verlangen ist den Ehegatten jederzeit auch eine Ausfertigung der Entscheidung über die Auflösung der Ehe auszustellen, die keine Entscheidungsgründe enthält.
  3. Ziffer 9
    Urteile auf Grund eines Verzichtes oder eines Anerkenntnisses sowie Vergleiche sind unzulässig, der Paragraph 442, ist nicht anzuwenden.
  4. Ziffer 10
    Wird ein Antrag auf Scheidung nach Paragraph 55 a, EheG gestellt, so ist ein wegen Ehescheidung anhängiger Rechtsstreit zu unterbrechen. Wird dem Scheidungsantrag stattgegeben, so gilt die Scheidungsklage mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses als zurückgenommen; die Prozeßkosten sind gegeneinander aufzuheben. Wird der Scheidungsantrag zurückgezogen oder rechtskräftig abgewiesen, so ist das unterbrochene Scheidungsverfahren auf Antrag wiederaufzunehmen.
  5. Ziffer 10 a
    Die für das Verfahren über die Klage auf Scheidung einer Ehe bewilligte Verfahrenshilfe erstreckt sich auch auf ein Verfahren über den Antrag auf Scheidung nach Paragraph 55 a, EheG, der während des wegen Ehescheidung anhängigen Rechtsstreits gestellt wird.
  6. Ziffer 11
    Verliert ein Ehegatte durch eine Entscheidung über die Auflösung der Ehe offenbar den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung, so hat das Gericht mit Zustimmung dieses Ehegatten den zuständigen Sozialversicherungsträger im Weg des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu verständigen. Die Verständigung hat den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift sowie die Sozialversicherungsnummer des Ehegatten zu enthalten. Der Versicherungsträger hat dem Ehegatten Informationen über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen der Eheauflösung und die Möglichkeit der Fortsetzung des Versicherungsschutzes zu übermitteln.

Anmerkung

ÜR: Art. 18 §§ 1, 3 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009

Schlagworte

amtswegige Wahrheitsforschung, Offizialmaxime, Wortübertragung, Familienname

Im RIS seit

19.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40254132

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P460/NOR40254132