Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 412
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Urtheilsfällung, Urtheilsverkündung und Zustellung des Urtheiles.
§. 412.Paragraph 412,
(1)Absatz einsDas Urtheil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche an der dem Urtheile zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung theilgenommen haben.
(2)Absatz 2Muß vor der Urtheilsschöpfung eine Änderung in der Person des Vorsitzenden oder eines der übrigen Senatsmitglieder eintreten, so ist die mündliche Verhandlung vor dem geänderten Senate mit Benützung der Klage, der zu den Acten gebrachten Beweise und des Verhandlungsprotokolles von neuem durchzuführen.
Schlagworte
Grundsatz der Unmittelbarkeit, Urteilsfällung, Urteilsverkündung
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020549
Alte Dokumentnummer
N2189517586T