(2a)Absatz 2 aSchreitet ein Kinder- und Jugendhilfeträger als gesetzlicher Vertreter des Kindes ein, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Schreitet ein Kinder- und Jugendhilfeträger als gesetzlicher Vertreter des Kindes ein, so ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.