Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 28, Fassung vom 21.05.2025

Zivilprozessordnung § 28

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 28,

  1. Absatz einsRechtsanwälte, Notare, zur Ausübung des Richteramts befähigte Personen und Beamte der Finanzprokuratur, die die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt haben, bedürfen, wenn sie in einem Rechtsstreit als Partei einschreiten, weder in der ersten noch in einer höheren Instanz der Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
  2. Absatz 2Wird gegen eine solche Partei während der Dauer des Processes die Disciplinarstrafe der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte, der Entsetzung vom Amte, der Versetzung in den Ruhestand oder der Dienstentlassung verhängt, so ist von ihr für das weitere Verfahren, sofern in demselben die Vertretung durch Rechtsanwalt geboten ist, ein Rechtsanwalt zu bestellen. Eine Unterbrechung des Verfahrens findet deshalb nicht statt.

Schlagworte

Prozeß, Disziplinarstrafe

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020159

Alte Dokumentnummer

N2189517196T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P28/NOR12020159