Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 539, Fassung vom 19.05.2025

Zivilprozessordnung § 539

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 539

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 539,

  1. Absatz einsWenn die Wiederaufnahme wegen einer der im Paragraph 530, Ziffer eins bis 4 angeführten strafbaren Handlungen begehrt wird, ohne daß ihrer wegen bereits eine rechtskräftige Verurtheilung stattgefunden hätte, hat das Processgericht ohne vorgängige mündliche Verhandlung die Einleitung des strafgerichtlichen Verfahrens behufs Ermittlung und Feststellung der behaupteten strafbaren Handlung zu veranlassen. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig; vor der Beschlussfassung kann das Gericht die Parteien oder eine derselben vernehmen und die ihm sonst wichtig scheinenden Erhebungen einleiten.
  2. Absatz 2Die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die Wiederaufnahmsklage ist erst nach rechtskräftigem Abschlusse des strafgerichtlichen Verfahrens, und zwar nur dann anzuberaumen, wenn dieses Verfahren entweder zu einer rechtskräftigen Verurtheilung wegen der zur Begründung der Wiederaufnahmsklage geltend gemachten strafbaren Handlung geführt hat, oder wenn das strafgerichtliche Verfahren aus anderen Gründen als wegen mangelnden Thatbestandes oder wegen Mangels an Beweisen zu einer Verurtheilung nicht geführt hat. Andernfalls ist die Klage nach Bekanntgabe der Ergebnisse des strafgerichtlichen Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen. Diese Zurückweisung geschieht gleichfalls ohne vorgängige mündliche Verhandlung und bei Gerichtshöfen durch einen in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschluß. Das Strafgericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde hat bei Bekanntgabe der wegen Nichteinleitung oder Einstellung des Strafverfahrens gefassten Beschlüsse den Grund der unterlassenen Einleitung oder der Einstellung des Verfahrens stets ausdrücklich zu bezeichnen.

Schlagworte

Verurteilung; Prozeßgericht; Tatbestand

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020685

Alte Dokumentnummer

N2189517722T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P539/NOR12020685