Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 510, Fassung vom 19.05.2025

Zivilprozessordnung § 510

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 510

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung des Abs. 3 dritter Satz anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.
Nach Art. XXXII Z 15 WGN 1997 ist die Neufassung des Abs. 3 zweiter Satz anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Text

Paragraph 510,

  1. Absatz einsDas Revisionsgericht hat in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden. Wenn es jedoch das Urtheil des Berufungsgerichtes nach Paragraph 477,, Ziffer 4 und 5, als nichtig zu erklären oder aus dem im Paragraph 503, Ziffer 2, bezeichneten Grunde aufzuheben findet und infolge dessen eine neue Verhandlung zur Erledigung der Sache nothwendig erachtet, hat es die Streitsache zu diesem Zwecke an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Wenn das Urteil des Berufungsgerichtes aus dem im Paragraph 503, Ziffer 2,, bezeichneten Grunde aufzuheben ist und es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, ist auch das Urteil der ersten Instanz innerhalb der Grenzen der Revisionsanträge aufzuheben und die Streitsache an die erste Instanz zurückzuverweisen. Das Revisionsgericht kann das Urteil des Berufungsgerichts überdies dann aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an dieses zurückverweisen, wenn sich bei einer Revision aus der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins,) zur abschließenden Entscheidung über den strittigen Anspruch die Notwendigkeit einer näheren Prüfung einzelner Anspruchsgrundlagen oder eingehender Berechnungen ergibt.
  2. Absatz 2Findet das Revisionsgericht das Urtheil oder Verfahren wegen einer schon in erster Instanz unterlaufenen, von amtswegen wahrzunehmenden Nichtigkeit aufzuheben, so hat die Zurückweisung der Sache an die erste Instanz zu erfolgen (Paragraph 478,, Absatz 2 und 3).
  3. Absatz 3In der Ausfertigung seiner Entscheidung kann das Revisionsgericht die Wiedergabe des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf das beschränken, was zum Verständnis seiner Rechtsausführungen erforderlich ist. Bestätigt der Oberste Gerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts und erachtet er dessen Begründung für zutreffend, so reicht es aus, wenn er auf deren Richtigkeit hinweist. Die Beurteilung, daß eine geltend gemachte Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2 und 3) nicht vorliegen, sowie die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision (Paragraph 505, Absatz 4,) bedürfen keiner Begründung. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins,) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Anmerkung

Abs. 1 und 2 haben wieder den ursprünglichen Text aus 1895 (StGBl. Nr. 188/1945, Art. I Einleitungssatz; die Änderung aus 1943 ist damit wieder rückgängig gemacht).

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12039828

Alte Dokumentnummer

N2199750359L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P510/NOR12039828