Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 508a, Fassung vom 19.05.2025

Zivilprozessordnung § 508a

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 508a

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung des Abs. 2 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Text

Verfahren vor dem Revisionsgerichte.

Paragraph 508 a,
  1. Absatz einsBei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, nicht gebunden.
  2. Absatz 2Findet das Revisionsgericht nicht schon bei der ersten Prüfung, daß eine außerordentliche Revision (Paragraph 505, Absatz 4,) mangels der Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz eins, zurückzuweisen ist, so hat es dem Revisionsgegner mitzuteilen, daß ihm die Beantwortung der Revision (Paragraphen 507,, 507a) freistehe. Eine vor der Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.
  3. Absatz 3Von einer Mitteilung nach Absatz 2, sind auch das Prozeßgericht erster Instanz, das Berufungsgericht und der Revisionswerber zu verständigen. Das Berufungsgericht hat nach dem Einlangen dieser Verständigung dem Revisionsgericht die diesen Rechtsstreit betreffenden berufungsgerichtlichen Akten vorzulegen.

Anmerkung

1. Nach Abs. 2 letzter Satz hat also der Revisionsgegner keinesfalls Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung (vgl. § 41).
2. ÜR: Art. XLI Z 5 BGBl. Nr. 343/1989.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12039827

Alte Dokumentnummer

N2199750358L