(1)Absatz einsMacht eine Qualifizierte Einrichtung gemäß den §§ 1 bis 3 und 5 Abs. 5 QEG Ansprüche auf Unterlassung von Verstößen, welche die kollektiven Interessen von Verbrauchern beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, gegen einen Unternehmer mit Klage gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 QEG geltend, so sind die Bestimmungen dieses Titels anzuwenden.Macht eine Qualifizierte Einrichtung gemäß den Paragraphen eins bis 3 und 5 Absatz 5, QEG Ansprüche auf Unterlassung von Verstößen, welche die kollektiven Interessen von Verbrauchern beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, gegen einen Unternehmer mit Klage gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, QEG geltend, so sind die Bestimmungen dieses Titels anzuwenden.