Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 619, Fassung vom 18.04.2025

Zivilprozessordnung § 619

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 619

Inkrafttretensdatum

18.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Fünfter Abschnitt
Kollektive Rechtsverfolgung

Erster Titel
Verbandsklage auf Unterlassung

Paragraph 619,
  1. Absatz einsMacht eine Qualifizierte Einrichtung gemäß den Paragraphen eins bis 3 und 5 Absatz 5, QEG Ansprüche auf Unterlassung von Verstößen, welche die kollektiven Interessen von Verbrauchern beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, gegen einen Unternehmer mit Klage gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, QEG geltend, so sind die Bestimmungen dieses Titels anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Qualifizierte Einrichtung hat in einer Klage gemäß Absatz eins, hinreichende Angaben zu den davon betroffenen Verbrauchern zu machen.
  3. Absatz 3Eine Klage auf Unterlassung ist unbegründet, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine klageberechtigte Qualifizierte Einrichtung binnen zwei Wochen eine mit angemessener Konventionalstrafe (Paragraph 1336, ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.
  4. Absatz 4Die Einbringung einer Klage gemäß Absatz eins, hemmt bei allen betroffenen Verbrauchern den Lauf der Verjährungsfrist für die mit dem Streitgegenstand der Klage in Zusammenhang stehenden Ansprüche der Verbraucher gegen die beklagte Partei bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens. Ab rechtskräftiger Beendigung dieses Verfahrens verbleibt dem Verbraucher jedenfalls noch eine Frist von sechs Monaten, um diesen Anspruch mit Klage oder Beitritt zu einem Verbandsklageverfahren auf Abhilfe geltend zu machen.

Schlagworte

Schlussbestimmung, Zivilsache

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2024

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40263911

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P619/NOR40263911