Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 271
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Beachte
Abs. 2 ist insoweit aufgehoben, als er sich auf die Ermittlung fremden Rechts bezieht (§ 51 Abs. 1 Z 4 IPR-Gesetz,
BGBl. Nr. 304/1978, siehe dazu jetzt dessen § 4).
Text
§. 271.Paragraph 271,
(1)Absatz einsDas in einem anderen Staatsgebiete geltende Recht, Gewohnheitsrechte, Privilegien und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gerichte unbekannt sind.
(2)Absatz 2Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien angebotenen Beweise nicht beschränkt; es kann alle zu diesem Zwecke ihm nöthig scheinenden Erhebungen von amtswegen einleiten und insbesondere, soweit erforderlich, das Einschreiten des Justizministers in Anspruch nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020406
Alte Dokumentnummer
N2189517443T