Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 271, Fassung vom 25.03.2025

Zivilprozessordnung § 271

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 271

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Abs. 2 ist insoweit aufgehoben, als er sich auf die Ermittlung fremden Rechts bezieht (§ 51 Abs. 1 Z 4 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978, siehe dazu jetzt dessen § 4).

Text

Paragraph 271,

  1. Absatz einsDas in einem anderen Staatsgebiete geltende Recht, Gewohnheitsrechte, Privilegien und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gerichte unbekannt sind.
  2. Absatz 2Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien angebotenen Beweise nicht beschränkt; es kann alle zu diesem Zwecke ihm nöthig scheinenden Erhebungen von amtswegen einleiten und insbesondere, soweit erforderlich, das Einschreiten des Justizministers in Anspruch nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020406

Alte Dokumentnummer

N2189517443T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P271/NOR12020406