(3)Absatz 3Für Tagsatzungen, die in den Zeitraum nach Abs. 1 fallen, ist der Erstreckungsgrund nach § 134 Z 1 verwirklicht, wenn sich die unvertretene Partei oder der Vertreter der Partei zum Zeitpunkt der Tagsatzung auf Urlaub befindet und der Antrag unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Zustellung der Ladung gestellt wird.Für Tagsatzungen, die in den Zeitraum nach Absatz eins, fallen, ist der Erstreckungsgrund nach Paragraph 134, Ziffer eins, verwirklicht, wenn sich die unvertretene Partei oder der Vertreter der Partei zum Zeitpunkt der Tagsatzung auf Urlaub befindet und der Antrag unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Zustellung der Ladung gestellt wird.