Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 222, Fassung vom 17.03.2025

Zivilprozessordnung § 222

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 222

Inkrafttretensdatum

01.05.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 222,
  1. Absatz einsZwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie dem 24. Dezember und dem 6. Jänner werden die Notfristen im Berufungs- und Revisionsverfahren sowie im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren gehemmt. Fällt der Anfang dieses Zeitraums in den Lauf einer solchen Notfrist oder der Beginn einer solchen Notfrist in diesen Zeitraum, so wird die Notfrist um die ganze Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieses Zeitraums verlängert.
  2. Absatz 2Auf den Anfang und den Ablauf der Notfristen im Berufungs- und Revisionsverfahren gegen Versäumungs- und Anerkenntnisurteile hat der Zeitraum nach Absatz eins, keinen Einfluss. Gleiches gilt für das Berufungs- und Revisionsverfahren sowie das Rekurs- und Revisionsrekursverfahren in
    1. Ziffer eins
      Wechselstreitigkeiten,
    2. Ziffer 2
      Streitigkeiten über die Fortsetzung eines angefangenen Baues,
    3. Ziffer 3
      Streitigkeiten wegen Störung des Besitzstandes bei Sachen und bei Rechten, wenn das Klagebegehren nur auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet ist,
    4. Ziffer 4
      Streitigkeiten über die dem Vater eines unehelichen Kindes gegenüber der Mutter des Kindes gesetzlich obliegenden Pflichten und Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt,
    5. Ziffer 5
      die in den Paragraphen 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten,
    6. Ziffer 6
      Verfahren über Anträge auf Bewilligung, Einschränkung oder Aufhebung von einstweiligen Verfügungen,
    7. Ziffer 7
      Verfahren in Verfahrenshilfesachen,
    8. Ziffer 8
      Verfahren zur Sicherung von Beweisen,
    9. Ziffer 9
      Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
    10. Ziffer 10
      Verfahren über die Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen.
  3. Absatz 3Für Tagsatzungen, die in den Zeitraum nach Absatz eins, fallen, ist der Erstreckungsgrund nach Paragraph 134, Ziffer eins, verwirklicht, wenn sich die unvertretene Partei oder der Vertreter der Partei zum Zeitpunkt der Tagsatzung auf Urlaub befindet und der Antrag unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Zustellung der Ladung gestellt wird.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Schlagworte

Versäumungsurteil, Berufungsurteil

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40124564

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P222/NOR40124564