Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 536, Fassung vom 14.03.2025

Zivilprozessordnung § 536

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 536

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 536,

Die Klage muss insbesondere enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung;
  2. Ziffer 2
    die Bezeichnung des gesetzlichen Anfechtungsgrundes (Nichtigkeits-, Wiederaufnahmsgrund);
  3. Ziffer 3
    die Angabe der Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist für die Klage ergibt, und die Bezeichnung der hiefür vorhandenen Beweismittel;
  4. Ziffer 4
    die Angabe der für die Beurtheilung der Zuständigkeit wesentlichen Umstände;
  5. Ziffer 5
    die Erklärung, inwieweit die Beseitigung der angefochtenen Entscheidung, und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt wird.

Schlagworte

Nichtigkeitsgrund

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020682

Alte Dokumentnummer

N2189517719T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P536/NOR12020682