Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 532, Fassung vom 14.03.2025

Zivilprozessordnung § 532

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 532

Inkrafttretensdatum

01.10.1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 532,

  1. Absatz einsFür die Nichtigkeitsklage und für die nach Paragraph 530,, Ziffer 4,, erhobene Wiederaufnahmsklage ist das Gericht, von welchem die durch die Klage angefochtene Entscheidung gefällt wurde, wenn aber in der Klage mehrere in demselben Rechtsstreite von Gerichten verschiedener Instanzen gefällte Entscheidungen angefochten werden, das höchste unter diesen Gerichten ausschließlich zuständig.
  2. Absatz 2In allen übrigen Fällen (Paragraphen 530,, Ziffer eins bis 3, 5, 6 und 7, und 531) muss die Wiederaufnahmeklage beim Processgerichte erster Instanz, wenn aber nur eine in höherer Instanz erlassene Entscheidung von dem geltend gemachten Anfechtungsgrunde betroffen wird, bei dem bezüglichen Gerichte höherer Instanz angebracht werden.

Schlagworte

Prozeßgericht

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020678

Alte Dokumentnummer

N2189517715T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P532/NOR12020678