Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 483, Fassung vom 21.01.2025

Zivilprozessordnung § 483

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 483

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 483,

  1. Absatz einsIn der mündlichen Verhandlung dürfen die Berufungsanträge ohne Einwilligung des Gegners weder erweitert, noch durch andere ersetzt werden. Das Gleiche gilt von den in der Berufungsschrift angegebenen Berufungsgründen.
  2. Absatz 2Diese Einwilligung ist als vorhanden anzusehen, wenn der anwesende Gegner, ohne gegen die Änderung Einsprache zu erheben, über die abgeänderten Anträge oder über die neu geltend gemachten Berufungsgründe verhandelt.
  3. Absatz 3Bis zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung oder bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes (Paragraph 416, Absatz 2,) können die Parteien vereinbaren, daß das Verfahren ruhen solle (Paragraphen 168 bis 170). Bis zum gleichen Zeitpunkt kann auch die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird; im Umfang der Zurücknahme der Klage wird das angefochtene Urteil wirkungslos; dies hat das Berufungsgericht mit Beschluß festzustellen.
  4. Absatz 4Eine Änderung der dem angefochtenen Urtheile zugrunde liegenden Klage ist selbst mit Einwilligung des Gegners nicht zulässig.

Anmerkung

1. Zur Klagsrücknahme (Abs. 3) siehe im übrigen § 237.
2. ÜR: Art. 16 Abs. 3, BGBl. I Nr. 52/2009.

Schlagworte

Klageänderung (Abs. 4)

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40106068

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P483/NOR40106068